Compliance

Das Hinweisgebersystem der Neue MAYO Feinkost GmbH

Als verantwortungsvolles und verlässliches Unternehmen wollen wir uns jederzeit regelkonform verhalten – nach außen und nach innen. Damit wir diesem Anspruch gerecht werden können, ist es wichtig, von potentiellem Fehlverhalten zu erfahren und dieses abzustellen. Durch Hinweise auf Fehlverhalten können Schäden oder rechtliche Konsequenzen für uns, unsere Mitarbeiter und die Unternehmensgruppe vermieden werden.

Es ist wichtig, die Regelverstöße rechtzeitig zu erkennen, ihnen unverzüglich nachzugehen und sie zeitnah zu beheben.

Für die vertrauliche Meldung solcher Verstöße haben wir ein Hinweisgebersystem eingerichtet. Das Hinweisgebersystem garantiert den höchstmöglichen Schutz von Hinweisgebern und Betroffenen.

Die Neue MAYO Feinkost GmbH hat für diese Zwecke gleich mehrere Wege geschaffen, auf denen ein Hinweis auf einen Regelverstoß mitgeteilt werden kann. Der Hinweisgeber kann somit frei wählen, auf welche Weise er die Neue MAYO Feinkost GmbH unterrichten möchte.

Damit Ihre Meldung angemessen bearbeitet und untersucht werden kann, ist es wichtig, dass die Meldung so konkret wie möglich ist. Hilfreich ist, wenn Sie bei Ihrer Meldung die fünf W-Fragen berücksichtigen:

Wer? – Was? – Wann? – Wie? – Wo?

Es bestehen folgende Meldekanäle:

1. (Anonyme/Offene) Meldung über eine Hinweisgeber-Plattform

Sie haben die Möglichkeit, über eine internetbasierte Kommunikationsplattform Hinweise abzugeben. Das funktioniert vertraulich und geschützt. Sie entscheiden selbst, ob Sie dem Unternehmen gegenüber Ihre Identität wahren wollen oder nicht.

Wir haben den Rechtsanwalt Dr. Christian Ruhe zum Ombudsmann bestellt. Er dient als externe Anlaufstelle bei Compliance-Verstößen und ist für die Sichtung der Hinweise zuständig.

Wenn Sie einen vertraulichen Hinweis geben oder Informationen verschlüsselt übertragen möchten, dann nutzen Sie bitte unsere Hinweisgeber-Plattform.

2. Direktkontakt zum Ombudsmann

Es besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann persönlich anzusprechen. Der Ombudsmann schützt durch seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht die Identität des Hinweisgebers.

Sie erreichen ihn telefonisch oder per E-Mail.

Kanzlei Dr. Koops & Partner mbB
Dr. Christian Ruhe
Marschstr. 7
49377 Vechta
Tel. 04441 / 92720 (Kanzlei)

mann@koops-partner.de

Hier gelangen Sie zu den Datenschutzhinweisen betreffend die Abgabe von Hinweisen.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Neue Mayo Feinkost GmbH

1. Vertragsgegenstand/Geltungsbereich

(1) Die Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge der Neue Mayo Feinkost GmbH (nachstehend „Käufer“ genannt) über den Erwerb von Lebensmitteln, Rohstoffen und sonstigen Waren mit Zulieferern (nachstehend „Verkäufer“ genannt), soweit schriftlich keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Verkäufers werden nicht anerkannt. Schweigen des Käufers auf anders lautende Bedingungen des Verkäufers stellen keine Anerkennung dar. Dies gilt auch, wenn der Käufer auf Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

2. Vertragsschluss

(1) Der Verkäufer hat sich in seinen Angeboten bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die vom Käufer vorgegebenen Spezifikationen, Ausschreibungen und etwaige Zeichnungen zu halten. Auf etwaige beabsichtigte oder vorhandene Abweichungen hat er den Käufer ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Käufers.

(2) Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner besonderen Form. Sie können schriftlich oder mündlich erteilt werden. Im Falle mündlicher Bestellungen hat der Verkäufer auf Lieferschein und Rechnung den Namen der Bestellperson anzugeben.

(3) Lieferkonditionen, Liefermengen und Lieferzeitpunkt für die von dem Verkäufer zu liefernden und ggf. herzustellenden Artikel werden jeweils in Einzelaufträgen zwischen Käufer und Verkäufer gelegt.

(4) Der Verkäufer ist gehalten, die Bestellung des Käufers innerhalb einer Frist von 2 Tagen anzunehmen oder durch Lieferung der Ware vorbehaltlos auszuführen. Widerspruch bedarf der Schriftform.

(5) Die Bestellnummer des Käufers ist auf allen Dokumenten (insbesondere Avis, Lieferschein, Rechnung) anzugeben.

3. Lieferung

(1) Die vertraglich vereinbarten Lieferzeiten sind bindend. Abweichungen hiervon sind unverzüglich und rechtzeitig mit einem Verlauf von mindestens 4 Wochen anzukündigen.

(2) Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine oder -fristen sind verbindlich.

(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(4) Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Käufer berechtigt, nach fristlosem Ablauf einer angemessenen Frist, zur Leistung oder Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Unbeschadet weiterrechender gesetzlicher Ansprüche hat der Verkäufer dem Käufer eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1% des Lieferwertes je Tag, maximal jedoch 5% der Auftragssumme zu zahlen. Dem Verkäufer steht der Nachweis offen, dass infolge des Verzuges kein oder nur ein wesentlichen geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Der Käufer ist nicht verpflichtet, Teil- oder Vorablieferungen anzunehmen und zu zahlen. Solche können auf Kosten und Gefahr des Verkäufers zurückgewiesen oder aber eingelagert werden.

(6) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gemäß Incoterms 2010 DDP zu erfolgen.

4. Qualität

(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Waren den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere den in den Bestellungen genannt Qualitäts- und Quantitätsangaben sowie der Produktspezifikation des Käufers entspricht.

(2) Jede Änderung von Mengen und/oder Zusammensetzungen der Waren in den Zutatenlisten sowie Verpackungsänderungen müssen unverzüglich mit einer Frist von mindestens 6 Wochen vor der geplanten Umsetzung schriftlich mitgeteilt werden und bedürfen stets der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Käufers.

(3) Der Verkäufer gewährleistet bezüglich der von ihm gelieferten Waren die durchgängige und lückenlose Rückverfolgbarkeit gemäß den jeweils geltenden, gesetzlichen Bestimmungen. Der Verkäufer gewährleistet eine unbeschränkte Verkehrsfähigkeit der von ihm gelieferten Waren.

(4) Bei sortenrein ausgezeichneten Paletten und Gebindeeinheiten ist der Käufer nicht dazu verpflichtet im Rahmen der Wareneingangsprüfung eine mögliche Sortenvermischung zu prüfen. In diesem Rahmen wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Lieferant für eine sortenreine Anlieferung von Verpackungen verantwortlich ist.

(5) Eine Überprüfung von Druckdesign auf Vollständigkeit und Korrektheit ist nicht im Rahmen der Wareneingangsprüfung erforderlich, hierfür ist der Lieferant verantwortlich.

5. Logistik

(1) Zu der vereinbarten Beschaffenheit der Ware zählen auch die vereinbarten Eigenschaften der Verpackung. Für die Beschädigung aufgrund mangelhafter Verpackung haftet der Verkäufer. Der Begriff Verpackung umfasst in diesem Zusammenhang die primäre (Produkt- /Verkaufsverpackung) sekundäre (Einwegtransportverpackung bzw. Karton) und tertiäre (Paletten, Hilfsmittel zur Transportsicherung) Verpackung.

6. Gefahrenübergang

(1) Der Verkäufer hat die Ware -soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist -unter Einhaltung der produktspezifischen Bedingungen am Bestimmungsort dem Käufer zu übergeben. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Käufer auf diesen über.

(2) Die von dem Verkäufer oder seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen eingesetzten Lieferfahrzeuge müssen sich sowohl technisch als auch hygienisch in einem einwandfreien Zustand befinden. Der Verkäufer verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass eine Kontamination der Ware mit Fremdstoffen ausgeschlossen ist.

(3) Im Falle von zertifizierter Ware (zum Beispiel „Bio“) sind der Ware die entsprechenden Warenbegleitdokumente und Produktkennzeichnungen gemäß der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Fassung des jeweiligen Zertifizierungsgebers beizufügen.

7. Zahlungen

(1) Rechnungen des Verkäufers haben die Bestellnummer des Käufers anzugeben. Für eventuelle, wegen Nichteinhaltungen dieser Verpflichtung, entstehende Verzögerungen oder Mehrkosten ist der Verkäufer verantwortlich. Der Käufer ist berechtigt, nicht ordnungsgemäße Rechnungen zurückzusenden und ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu verlangen.

(2) Der Rechnungseingang erfolgt in papierloser, elektrischer Form. Es werden nur Rechnungen verarbeitet, die genau ein PDF-Dokument in einer unsignierten E-Mail als Anhang enthalten. Alle Dateien, die zu einer Rechnung gehören (zum Beispiel buchungsrelevante Anhänge), müssen zusammen mit der Rechnung in einer PDF-Datei zusammengefügt sein.

(3) Die Zahlung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug des gegebenenfalls vereinbarten Skontos.

(4) Maßgebend für die Zahlungsfrist ist der Tag des Eingangs der Rechnung bzw. bei vorfakturierten Rechnungen der Tag des vollständigen Wareneingangs bei dem Käufer.

(5) Der Käufer ist berechtigt, mit jeder Forderung, die ihm gegenüber dem Verkäufer zusteht, gegen jede Forderung des Verkäufers, die dem Verkäufer gegenüber dem Käufer zusteht, aufzurechnen.

8. Mängelhaftung

(1) Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Käufer zu. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Sollte der Verkäufer nicht unverzüglich und nach Aufforderung durch den Käufer zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht dem Käufer zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden des Recht zu, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sofern absehbar ist, dass eine Mängelbeseitigung bis zum Ablauf der für die betreffenden Ware geltenden Lieferfrist durch den Verkäufer nicht oder nicht vollständig erfolgen kann, stehen die vorgenannten Befugnisse dem Käufer auch ohne vorherige Aufforderung zu.

(2) Bei Rechtsmängeln stellt der Verkäufer den Käufer auch von eventuellen bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Verkäufer hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten. Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware am Erfüllungsort.

(3) Entstehen dem Käufer aufgrund der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, oder Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Verkäufer diese Kosten zu tragen.

(4) Auf das Vertragsverhältnis finden die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung, soweit vorstehend nicht etwas anderes geregelt ist.

(5) Offensichtliche Mängel an Frischware wird der Käufer unverzüglich, bei allen sonstigen Produkten binnen 5 Tagen ab Eingang der vollständigen Lieferung bei dem Verkäufer rügen.

(6) Bei versteckten Mängeln beträgt die Rügefrist eine Woche ab Entdeckung des Mangels. Bezahlungen von Rechnungen wirken nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit der gelieferten Ware.

(7) Gerügte Ware hat der Verkäufer auf Anforderung unverzüglich, bei anderer als Frischware spätestens innerhalb von 5 Tagen, auf seinen Kosten zu untersuchen und bei tatsächlichem Vorliegen eines Mangels auf seine Kosten abzutransportieren. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb dieser Frist, so ist der Käufer berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Verkäufers einzulagern oder -bei Gefahr des Verderbens-zu veräußern oder zu vernichten.

(8) Dem Käufer stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.

(9) Reklamationen sind, sofern nicht ausdrücklich mit Fristen versehen, vom Verkäufer innerhalb von 5 Werktagen zu beantworten und mit entsprechenden Maßnahmen abzustellen.

9. Produkthaftung/Freistellung

(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer von allen von Dritten wegen Personenschäden (das heißt Schäden wegen des Todes oder der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen) oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüchen freizustellen, soweit diese auf einem von ihm zu verantwortenden Fehler des gelieferten Produkts beruhen.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn des Abs. (1) ist der Verkäufer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von dem Käufer durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Käufer den Verkäufer -soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt hiervon bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Verkäufer hat eine geeignete Produkthaftpflichtversicherung mit Deckungssummen von mindestens EUR 5.000.000,– pro Personenschaden/Sachschaden -pauschal -für die Dauer des Vertragsverhältnisses, das heißt bis zum Ablauf der Mängelgewährleistungsfrist, vorzuhalten.

(4) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers bleiben unberührt.

10. Schutzrechte Dritter

(1) Der Verkäufer steht dafür ein, dass durch die Lieferungen/Verkaufsprodukte keine Schutzrechte Dritter, zum Beispiel im Hinblick auf die Waren, deren Verpackung oder Kennzeichnung sowie im Zusammenhang mit den Waren gemachten Werbeaussagen, verletzt werden.

(2) Wird der Käufer wegen der vorstehend genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter von einem Dritten in Anspruch genommen, ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer von sämtlichen derartigen Ansprüchen, Rechten und Forderungen Dritter gegen den Käufer freizustellen, es sei denn er kann nachweisen, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von dem Käufer gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter.

(3) Der Verkäufer verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß 10. Absatz (2), den Käufer durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen Der Käufer wird die Interessen des Verkäufers hierbei angemessen berücksichtigen.

(4) Die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs des Käufers gegenüber dem Verkäufer richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.

(5) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen unberührt.

(6) Abtretungsverbot: Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des Verkäufers gegen den Käufer an Dritte aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist ausgeschlossen, soweit der Käufer einer solchen Abtretung oder Verpfändung nicht im Vorwege schriftlich zugestimmt hat.

11. Geheimhaltung und Änderungen

(1) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen dieser Bedingungen und des schriftlichen Vertragsinhalts bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Dies gilt auch für Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen dieser Schriftformklausel.

(2) Falls Bestimmungen dieser Bedingungen oder Teile davon unwirksam sind oder werden, wird davon die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen und des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung vereinbart werden, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Rezepturen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie Hilfsmitteln, welche der Käufer dem Verkäufer zur Ausführung von Bestellungen überlässt, behält sich der Käufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von dem Käufer nicht durch den Verkäufer zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie dem Käufer unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Rezepturen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt ist.

(4) Verschwiegenheit: Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung sämtlicher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Der Verkäufer verpflichtet sicher ferner, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die anlässlich der Erfüllung der Aufträge bekannt geworden sind. Dritten nur insoweit zugänglich zu machen, als dies zur Erfüllung der Aufträge unbedingt notwendig ist. Der Verkäufer sorgt dafür, dass Datenträger – gleich welcher Art – die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vom Käufer enthalten, nur insoweit kopiert und vervielfältigt werden, wie dies zur Vertragserfüllung unbedingt erforderlich ist, und dass sie nach Abschluss eines Einzelauftrages oder bei Beendigung der vertraglichen Beziehungen unverzüglich und vollständig an den Käufer herausgegeben werden, soweit deren Aufbewahrung aus steuer- und handelsrechtlichen Gründen nicht vorgeschrieben ist.

(5) Der Verkäufer haftet dem Käufer gegenüber für jegliche Schäden, die infolge der von ihm zu vertretenden Weitergabe von Datenträgern an Dritte entstehen. Er haftet insoweit auch für das Handeln seiner Mitarbeiter wie für eigenes Handeln. Als Mitarbeiter gelten auch Selbstständige soweit im Auftrag des Verkäufers tätige Personen.

12. Kartellverstöße

(1) War der Verkäufer nachweislich an einer nach europäischem oder nationalem Recht unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligt, die die vom Käufer bezogene Ware bedarf, steht dem Käufer ein pauschalisierter Anspruch auf Schadensersatz für den Zeitraum der nachgewiesenen Beteiligung zu. Der pauschalisierte Schadensersatzanspruch beträgt bei nachgewiesenen Preis- oder Kundenabstimmungen 5% – des Umsatzes mit den vom Verkäufer bezogenen betroffenen Waren im relevanten Zeitraum. Bei einer nachgewiesenen Beteiligung an einem unzulässigen Informationsaustausch, der die direkten Abnehmer des Verkäufers betroffen hat, beträgt der Schadensersatzanspruch 100.000,–EUR.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Verhaltenskodex

(1) Der Verkäufer verpflichtet sich zur Einhaltung des BSCI-Verhaltenskodex. Sozialstandards: Die Parteien sind sich darüber einig, dass bei der Herstellung der vom Käufer verkauften Produkte soziale Mindeststandards zu beachten sind. Der Käufer hat die Absicht sicherzustellen, dass keine Produkte verkauft werden, die unter Verletzung elementarer sozialer Rechte der Beschäftigten hergestellt wurden. Der Verkäufer sichert zu, dass die Vorschriften des nationalen Arbeitsrechts unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen, insbesondere der ILO, eingehalten werden. Er trägt dafür Sorge, dass die Arbeitsbedingungen mit dem Code of Conduct des Käufers übereinstimmen, insbesondere dafür, dass die Produkte nicht durch Kinder- oder Zwangsarbeit hergestellt werden, dass die Beschäftigten Löhne (sind klar zu definieren und regelmäßig auszuzahlen bzw. zu leisten) erhalten, die den geltenden Gesetzen und/oder den Standards der örtlichen Fertigungswirtschaft entsprechen, dass die regelmäßige Höchstarbeitszeit pro Woche nicht mehr als 48 Stunden und die Zahl der Überstunden pro Woche nicht mehr als 12 Stunden beträgt (zusätzliche Überstunden sind nur zulässig, wenn sie aus kurzfristigen betrieblichen Gründen erforderlich und durch eine kollektivrechtliche Regelung erlaubt sind. Geleistete Überstunden sind gesondert zu verfügen oder in Freizeit auszugleichen), dass die Arbeitnehmer Anspruch auf einen freien Tag nach 6 Arbeitstagen haben, dass keine Diskriminierung aus Gründen, die in der Persönlichkeit oder Überzeugung des einzelnen Beschäftigten liegen, erfolgt, und dass die Beschäftigten in ihrem Recht, sich zu Organisationen zusammenzuschließen, diesen beizutreten, sowie Kollektivverhandlungen zu führen, nicht beschränkt werden. Darüber hinaus hat der Verkäufer sichere und gesundheitsverträgliche Arbeitsbedingungen sicherzustellen und die umwelt- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Der Verkäufer wird die vorstehenden Verpflichtungen auch seinen Geschäftspartnern auferlegen und diese laufend kontrollieren.

(2) Vertragssprache ist, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, deutsch. Werden mehrsprachige Vertragstexte eingesetzt, geht bei Abweichungen oder Auslegungsschwierigkeiten die deutsche Sprache vor.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Käufers. Der Käufer ist jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

(4) Es gilt deutsches Recht; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(5) Im Übrigen gelten die AGB der Neue Mayo Feinkost GmbH die unter www.mayo-feinkost.de abgerufen werden können, ergänzend.